Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Geltungsbereich
1.1.
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2.
Diese AGB stehen im Einklang mit den Rahmen- und Dienstleistungsverträgen, sowie durch Angebot bestätigte Aufträge. Für alle Aufträge und Rechtsgeschäfte, die wir neben einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag, mit und ohne vorherige Abgabe von Angeboten durchführen, sind diese AGBs bindend.
1.3.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.4.
Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden, bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen schriftlichen (§ 126 BGB) Zustimmung von Celestra Europe und sind für jeden Einzelvertrag gesondert schriftlich (§ 126 BGB) von Celestra Europe zu bestätigen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5.
Celestra Europe ist berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern. Änderungen dieser AGB wird Celestra Europe dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich mitteilen. Die Zustimmung des Kunden zu den mitgeteilten Änderungen gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen Celestra Europe schriftlich angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung weist Celestra Europe den Kunden in ihrer Mitteilung über die Änderung dieser AGB besonders hin.
§ 2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1.
Soweit der Kunde schriftlich oder telefonisch eine Bestellung aufgibt, gilt diese als bindender rechtsgeschäftlicher Antrag gemäß § 145 BGB. Celestra Europe kann diesen innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2.
Der Vertrag kommt nicht bereits mit Bestätigung des Eingangs der Bestellung zustande. Der Vertrag kommt zustande durch Bestätigung der Bestellung, gleich durch welches Kommunikationsmedium übermittelt, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen 2 Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.
2.3.
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber an, dass die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungen Vertragsbestandteil werden und dass eigene Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie solche des Hauptauftraggebers keine Gültigkeit haben, und zwar auch dann nicht, wenn in der Leistungsbeschreibung des Auftrags oder in sonstigen Schriftstücken auf sie Bezug genommen wird. Einzige Ausnahme hier ist eine schriftlich, von beiden Seiten unterzeichnete gesonderte Vereinbarung beider Vertragspartner.
2.4.
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form-, wie z.B. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Auftraggeber unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Auftraggebers nicht innerhalb der Frist von 2.1. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
2.5.
An Software hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung eine Sicherungskopie nicht erstellen.
2.6.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies nicht anders vereinbart wurde.
2.7.
Die Angebote von Celestra Europe sind unverbindlich. Der Vertrag kommt nicht bereits mit Bestätigung des Eingangs der Bestellung zustande. Der Vertrag kommt zustande durch Bestätigung der Bestellung, gleich durch welches Kommunikationsmedium übermittelt, durch ausdrückliche Annahme und durch Lieferung bzgl. Leistung binnen 2 Wochen ab Datum des Zugangs der Bestellung.
2.8.
Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. Verkäufers sind nicht berechtigt, von vertraglichen Vereinbarungen abweichende mündliche Abreden zu treffen.
2.9.
Angebote sind für den Auftragnehmer 2 Wochen verbindlich, es sei denn, eine längere Bindefrist ist schriftlich vereinbart.
§ 3. Auftrag und Durchführung
3.1.
Die Bedingungen des Hauptauftrags gelten sinngemäß auch für alle Zusatz- und Nachtragsaufträge, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
3.2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Leistungen des Auftragnehmers erforderlichen Ausführungsunterlagen – ggf. auch die des Hauptauftraggebers – so rechtzeitig in eigener Verantwortung unentgeltlich dem Auftragnehmer vor dessen Angebotsabgabe vorzulegen, so dass dieser, in einem gegebenen Fall, ausreichend Zeit zur Verfügung hat, die Pläne und die sonstigen Vertragsgrundlagen, z.B. Vorbemerkungen zu den jeweiligen Positionen der Leistungsbeschreibung, zu überprüfen.
3.3.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben über die Ausführungs- und Vertragsgrundlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
3.4.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung/Beantwortung der zur Abklärung gestellten Punkte des Auftraggebers voraus
§ 4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1.
Soweit nicht anders vereinbart, werden alle Leistungen wöchentlich abgerechnet. Die Zahlungen sind, sofern nicht abweichend in einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertrag festgelegt, innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
4.2.
Für Leistungen aus einem Rahmen- oder Dienstleistungsvertragsverhältnis erfolgt die Abrechnung monatlich. Zahlungen sind, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, binnen 14 Tagen ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
4.3.
Im Falle eines Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden für jede Mahnstufe Bearbeitungsgebühren in Höhe von 20,00 EUR fällig. Zusätzlich fällt ein Verzugszins in Höhe von 1 % pro angefangenen Verzugsmonat auf den ausstehenden Betrag an.
4.4.
Sollte der Auftraggeber in Zahlungsverzug geraten, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, Serviceleistungen, die aus dem Vertragsverhältnis hervorgehen, vorübergehend auszusetzen, solange offene Forderungen bestehen, ohne das Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung auszuüben.
4.5.
Alle genannten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.6.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Preise nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, beginnend ab dem nächstfolgenden Monatsersten, anzupassen. In einem solchen Fall steht dem Auftraggeber das Recht zu, den Vertrag zum Zeitpunkt der geplanten Preisänderung unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist schriftlich per Einschreiben zu kündigen.
4.7.
Eine erstmalige Preisanpassung ist frühestens 13 Monate nach Beginn der ersten Leistungserbringung zulässig. Für zukünftige Lieferungen und Leistungen gelten die angepassten Preise und Bedingungen ab dem Inkrafttreten der Änderung. Eine Preisänderung kann nur erfolgen, wenn dem Auftraggeber nachvollziehbare und schriftlich dokumentierte Gründe, z. B. Erhöhungen der Rohstoffpreise oder geänderte gesetzliche Anforderungen, vorgelegt werden. Preissteigerungen, die sich an der allgemeinen Teuerungsrate orientieren, sind einmal jährlich und maximal in Höhe der Landesindexsteigerung möglich.
§ 5. Liefer- und Installationszeit
5.1.
Kommt der Auftragnehmer in Liefer- oder Leistungsverzug oder ist ihm die Leistungserbringung aus Gründen, die er zu vertreten hat, unmöglich, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verzug oder die Unmöglichkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.
5.2.
Nach Eintritt des Lieferverzugs kann der Auftraggeber, sofern er dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, nach Ablauf dieser Frist Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens geltend machen. Diese Ansprüche bestehen jedoch nur, wenn der Verzug auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers beruht. Die Haftung für Schadensersatz ist im Übrigen auf 50 % des anteiligen Auftragswertes der nicht erfüllten Leistung begrenzt. Sollte diese Grenze nicht ausreichen, kann der Auftraggeber eine ergänzende Projektversicherung beim Auftragnehmer anfordern, wobei die Kosten nach Vorlage des Versicherungsangebots vom Auftraggeber zu tragen sind.
5.3.
Sofern kein verbindlicher Liefer- oder Leistungstermin schriftlich festgelegt wurde, sind angegebene Liefer- und Leistungstermine unverbindlich und dienen lediglich der Orientierung.
5.4.
Die Liefer- und Leistungszeit beginnt erst, wenn der Auftraggeber seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen ist. Der Auftragnehmer kann die Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend machen, wenn diese Pflichten nicht rechtzeitig erfüllt werden.
5.5.
Hat der Auftragnehmer einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Frist um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Frist zu leisten. Setzt der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist eine angemessene Nachfrist und verweigert der Auftragnehmer weiterhin die Leistung, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.6.
Befindet sich der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er andere Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle hierdurch entstehenden Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald er in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
5.7.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Liefer- und Leistungsverzuges bleiben unberührt.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
6.1.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware zurückzufordern.
6.2.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, ist dieser verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert zu versichern. Bei notwendigen Wartungsarbeiten hat der Auftraggeber diese rechtzeitig auf eigene Kosten durchzuführen. Er ist zudem verpflichtet, den Auftragnehmer bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware (z.B. Pfändungen) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die damit verbundenen Kosten zu übernehmen, falls der Dritte diese nicht erstattet.
6.3.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt er zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, falls der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät oder ein Insolvenzantrag gestellt wird.
6.4.
Wird die Kaufsache durch den Auftraggeber verarbeitet oder umgestaltet, erfolgt dies im Auftrag des Auftragnehmers. Erwirbt der Auftragnehmer durch Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren Miteigentum, so richtet sich dessen Umfang nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
6.5.
Bei Verkauf der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Auftragnehmer nicht gehören, erfolgt die Abtretung der Forderungen nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
6.6.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Auftraggeber bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an den Auftragnehmer ab.
6.7.
Der Auftraggeber ist bis zum Widerruf der Einziehung des Auftragnehmers der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer ist zum Widerruf berechtigt, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß nachkommt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich zu mindern geeignet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers hin, dem Auftragnehmer unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen, dem Auftragnehmer die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
6.8.
Überschreitet der Wert der vom Auftragnehmer einbehaltenen Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 50 %, ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe eines Teils der Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch den Auftragnehmer.
6.9.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer bedeutet nicht automatisch einen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich erklärt.
§ 7. Abtretung von Rechten
7.1.
Zur Sicherung seiner Zahlungspflichten tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Hauptauftraggeber bis zur Höhe der voraussichtlichen Vergütung von Celestra Europe an diesen ab. Der Auftragnehmer akzeptiert diese Abtretung.
7.2.
Der Auftragnehmer verzichtet auf die Abtretung von Forderungen gegen den Hauptauftraggeber, soweit dieser der Abtretung nicht zustimmt.
7.3.
Forderungen gegen den Hauptauftraggeber dürfen nur abgetreten werden, wenn dieser der Abtretung schriftlich zugestimmt hat. Eine Abtretung an Dritte ist ohne Zustimmung von Celestra Europe unzulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 8. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/ Herstellerregress
8.1.
Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2.
Zeigen sich Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist, wird Celestra Europe nach eigenem Ermessen die mangelhaften Teile nachbessern oder ersetzen. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
8.3.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Auftraggeber. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8.3.1.
Soweit das Gesetz gemäß Paragraf 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), Paragraf 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und Paragraf 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
8.4.
Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen an den Celestra Europe, die dieser an Rowius zu leisten hat, nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Sachmängelrüge zu Unrecht, ist der Celestra Europe berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche von Celestra Europe wegen Verzugs des Auftraggebers bleiben unberührt.
8.5.
Vor der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
8.6.
Sollte die Nacherfüllung zweimal erfolglos bleiben, ist der Auftraggeber berechtigt, ohne Beeinträchtigung etwaiger Schadensersatzansprüche entweder vom Vertrag zurückzutreten oder die vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern.
8.7.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht
a.) bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
b.) bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
c.) bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel des Auftraggebers oder mangelhafter Vorarbeiten durch den Auftraggeber,
d.) bei Schäden bzw. Beeinträchtigungen auf Grund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder
e.) wenn vom Auftraggeber oder von einem Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer vorgenommen werden/worden sind, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8.8.
Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Celestra Europe gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
8.9.
Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen power-4tec bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 9.7. entsprechend.
§ 9. Schadensersatzansprüche
9.1.
Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen oder grob fahrlässiges Verhalten bedingt sind.
9.2.
Dies gilt nicht, soweit zwingend der Auftragnehmer auf Schadensersatz haftet, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und/oder der groben Fahrlässigkeit. Hinsichtlich Schäden aus Produkthaftung besteht eine vom Auftraggeber versicherte maximale Haftungssumme in Höhe von 5 Millionen Euro. Für darüberhinausgehende Schäden wird keine Haftung übernommen. Die Police der Produkthaftversicherung kann dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen, herausgegeben werden.
9.3.
Schadenersatzansprüche sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden und maximal auf die Auftragssumme beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
9.4.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftragnehmers ist mit vorstehender Regelung nicht verbunden. Es bleibt bei den allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln.
9.5.
Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf der bei Gewährleistungsansprüchen geltenden Fristen. Bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10. Gefahrenübergang
10.1.
Im Falle von Verzögerungen der Abnahme durch den Auftraggeber geht das Risiko von Beschädigungen oder Verlusten auf diesen über, sobald er in Verzug gerät. Dasselbe gilt bei einer Unterbrechung der Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sobald die bereits ausgeführten Arbeiten in die Obhut des Auftraggebers übergeben wurden.
10.2.
Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 11. Sonstige Bestimmungen
11.1.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen/Ergänzungen bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht des Schriftformerfordernisses.
11.2.
Sollte eine Klausel dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, eine der unwirksamen Klausel möglichst nahekommende, rechtsgültige Regelung zu treffen.
11.3.
Erfüllungsort für die Lieferung und die Verpflichtung des Vertrags ist der Firmensitz des Auftragnehmers.
11.4.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.
Soweit keine anderen Bedingungen genannt sind, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Celestra Europe GmbH, welche im Internet unter www.celestra-europe.de einsehbar sind.